§ 4 BRHG - Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete
§ 4 Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.
Diskussion zu § 4 BRHG
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08.06.2025 10:52