Saatgutverkehrsgesetz

Abschnitt 1. Saatgutordnung

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Saatgut:
a)
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
b)
Pflanzgut von Kartoffel,
c)
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
a)
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
b)
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
2.
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
3.
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
4.
Zertifiziertes Saatgut:
a)
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
b)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
c)
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, an‑