(4) Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.
§ 3b Abgabe von Saatgut in besonderen Fällen (1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmaligen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe ergeben.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saatgut nach Absatz 1 und
2.
Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Vermehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
festzusetzen.

Unterabschnitt 2. Anerkanntes Saatgut

§ 4 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Saatgut wird anerkannt, wenn
1.
a)
die Sorte nach § 30 zugelassen ist,
b)
eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
c)
das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf;
2.
der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderungen entspricht;
3.
das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit entspricht;
4.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und
5.
mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt sind.
Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner voraus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Anerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufensaatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.
(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur