- 5.
- zur Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbesondere dahin gehend, dass in einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder einer bestimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf und dass Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind;
- 6.
- das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Probenahme zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr
- 1.
- die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festgesetzten Anforderungen herabsetzen,
- 1a.
- das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten Saatgutes befristen,
- 2.
- Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.
§ 6 Inverkehrbringen vor
Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewiesen hat.
§ 7 Prüfung des Feldbestandes und der Beschaffenheit des Saatgutes einer nicht zugelassenen Sorte Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Anerkennung von Saatgut einer Sorte,
- 1.
- deren Zulassung beantragt ist oder
- 2.
- deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,
§ 8 Verpflichtungen des Saatguterzeugers Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
- 2.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
- 3.
- das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- 4.
- den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
§ 9 Nachprüfung (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gegebenheiten
- 1.
- den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale entspricht (sor‑