rials zur Vermehrung untersagen. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend. Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln;
- 2.
- vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.
(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.
Unterabschnitt 4. Einfuhr und Ausfuhr
§ 15 Einfuhr von Saatgut (1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden
- 1.
- als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut, wenn
- a)
- die Sorte, der das Saatgut zugehört,
- aa)
- zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht,
- bb)
- unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist,
- cc)
- nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen darf, es sei denn, dass die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder
- dd)
- unter eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die noch nicht abgelaufen ist, und
- b)
- das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht;