Bundesrates
1.
zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von
a)
einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial,
b)
der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,
c)
bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau-​ und Vermehrungsfläche,
d)
dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme,
e)
einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der das Vermehrungsmaterial einführt;
2.
Vorschriften zu erlassen über
a)
Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,
b)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;
3.
soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen.
Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.
3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.
§ 16 Gleichstellungen (1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden sind
1.
in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Regeln oder
2.
in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichgestellt sind.
Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.
§ 17 Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
1.
soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit