2.
die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen geregelt werden,
3.
Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangspartien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammensetzung erlassen werden,
4.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, festgesetzt werden.
§ 27 Anzeige-​ und Aufzeichnungspflicht (1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat
1.
den Beginn und die Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich
a)
im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder
b)
Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher abgegeben wird;
2.
über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzubewahren.
(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen
sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.
§ 28 Durchführung in den Ländern Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.
§ 29 Geschlossene Anbaugebiete Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die Erzeugung von Saatgut errichten.

Abschnitt 2. Sortenordnung

Unterabschnitt 1. Sortenzulassung

§ 30 Voraussetzungen für die Sortenzulassung (1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie
1.
unterscheidbar,
2.
homogen und
3.
beständig ist,
4.
landeskulturellen Wert hat sowie
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt ge‑