a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
b)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
c)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder
d)
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
Saatgut in den Verkehr bringt,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3a.
entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,
3b.
entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3c.
einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die
a)
mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,
b)
mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
c)
mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder
d)
mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
verbunden ist,
4.
entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt,
5.
entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,
6.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,
7.
entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt,
8.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,
9.
entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeichnet ist,
10.
entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungsmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer Be‑