- a)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
- b)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2 oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
- c)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder
- d)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1,
- 1a.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3.
- einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3a.
- entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den Verkehr bringt,
- 3b.
- entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3c.
- einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die
- a)
- mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,
- b)
- mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- c)
- mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder
- d)
- mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
- 4.
- entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht oder nicht aufbewahrt,
- 6.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,
- 7.
- entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial einführt,
- 8.
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,
- 9.
- entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3 Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeichnet ist,
- 10.
- entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungsmaterial unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer Be‑