- satz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder
- 2.
- von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und
- 2.
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das
- a)
- chemisch behandelt ist,
- b)
- zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
- c)
- zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
- 1.
- dass Saatgut
- a)
- nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
- b)
- nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
- 2.
- dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
- 3.
- dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,
- 4.
- die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
- 5.
- das jeweilige Verfahren.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.
§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es als Vermehrungsmaterial von Obst