- 1.
die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,
- 2.
die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln,
- 3.
die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben,
- 4.
die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlusssicherung regeln,
- 5.
vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.