- 1.
es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
- 2.
sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es- a)
bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
- b)
bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
- c)
bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
- 3.
sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
- 4.
seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
- 5.
es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
- 6.
es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
- 7.
sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
- 8.
es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn- a)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
- b)
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
erteilt worden ist oder
- 9.
sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.