§ 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse (1) Im Bundessortenamt werden gebildet - 1.
Sortenausschüsse,
- 2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.
Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung. (2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über - 1.
Anträge auf Sortenzulassung,
- 2.
Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,
- 3.
Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste,
- 4.
die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung,
- 5.
die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2,
- 6.
die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.