§ 41 SaatG - Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.