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§ 41 SaatG - Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand 15.06.2021
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§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.