Open user menu
§ 48 SaatG - Übernahme der Erhaltungszüchtung
Stand 15.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung
Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.