§ 48 SaatG - Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 48 Übernahme der Erhaltungszüchtung Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.