§ 50a SaatG - Sortenerhaltung bei Rebsorten
§ 50a Sortenerhaltung bei Rebsorten Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.