§ 57 SaatG - Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen
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§ 57 Prüfung der Sortenechtheit in besonderen FällenSoweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.
Diskussion zu § 57 SaatG
LX
17.07.2025 23:14
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