§ 61 SaatG - Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.