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§ 61 SaatG - Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Stand 15.06.2021
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§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.