| Während der Stimmabgabe: | ⃞ | Der Wahlvorsteher berichtigte das Wählerverzeichnis später aufgrund der durch die Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mitteilungen über die noch am Wahltag an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der noch am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet. | ||||
| 2.6 | Ungültigkeit von Wahlscheinen | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||
| ⃞ | Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten. | |||||
| ⃞ | Der Wahlvorstand wurde vom | |||||
| .............................. | ||||||
| unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist/sind: | ||||||
| .............................. (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein- inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen) | ||||||
| 2.7 | Beweglicher Wahlvorstand | |||||
| Im Wahlbezirk | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||
| ⃞ | war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Weiter bei Punkt 2.8) | |||||
| ⃞ | war ein beweglicher Wahlvorstand tätig. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) Im Wahlbezirk befindet sich | |||||
| ⃞ | das kleinere Krankenhaus/Alten- oder Pflegeheim | |||||
| .............................., (Bezeichnung) | ||||||
| ⃞ | das Kloster | |||||
| .............................., (Bezeichnung) | ||||||
| ⃞ | die sozialtherapeutische Anstalt | |||||
| .............................., (Bezeichnung) | ||||||
| ⃞ | die Justizvollzugsanstalt | |||||
| .............................., (Bezeichnung) | ||||||
| für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat. | ||||||
| Die personelle Zusammensetzung des/der beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließlich des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser Niederschrift als | ||||||
| Anlagen Nr. ..........bis .......... beigefügten besonderen Niederschriften ersichtlich. | ||||||
| Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. | ||||||||
| Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweglichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der bewegliche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zurück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger Aufsicht des Wahlvorstandes. | ||||||||
| 2.8 | Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk | |||||||
| Im Sonderwahlbezirk | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | |||||||
| ⃞ | war kein beweglicher Wahlvorstand tätig. | |||||||
| ⃞ | begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr wie unter Punkt 2.7 beschrieben. | |||||||
| 2.9 | Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung | (Bitte Zutreffendes ankreuzen:) | ||||||
| ⃞ | waren nicht zu verzeichnen. | |||||||
| ⃞ | waren zu verzeichnen. Über die besonderen Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Niederschriften angefertigt, die als Anlagen | |||||||
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| 2.10 | Ablauf der Wahlzeit | |||||||
| Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, erklärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. | ||||||||
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| erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. | ||||||||
| Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel entfernt. | ||||||||