§ 26 BWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.