Open user menu
§ 30 BWO - Vermerk im Wählerverzeichnis
Stand 29.07.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.