Open user menu
§ 63 BWO - Stimmabgabe in Klöstern
Stand 29.07.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 63 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 62 regeln.