Sortenschutzgesetz

Abschnitt 1. Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes (1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten,
1a.
Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen, soweit aus diesen wieder vollständige Pflanzen gewonnen werden können, innerhalb eines bestimmten Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für die Erteilung eines Sortenschutzes entspricht,
a)
durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,
b)
von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzenteilen durch die Ausprägung mindestens eines dieser Merkmale unterschieden und
c)
hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen
werden kann,
2.
Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,
3.
Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
4.
Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag dem Bundessortenamt zugeht,
5.
Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
6.
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.
§ 3 Unterscheidbarkeit (1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn
1.
sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen worden ist,
2.
ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten beantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben wird oder