§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes (1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie - 1.
unterscheidbar,
- 2.
homogen,
- 3.
beständig,
- 4.
neu und
- 5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist. (2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.