(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der in der Anlage aufgeführten Arten zu ändern, soweit dies im Interesse einer Anpassung an das Verzeichnis des gemeinschaftlichen Sortenschutzes erforderlich ist.
§ 10b Erschöpfung des Sortenschutzes Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlungen, die vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen (Material) der geschützten Sorte oder einer Sorte, auf die sich der Sortenschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls erstreckt, das vom Sortenschutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß diese Handlungen
- 1.
- eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial beinhalten, ohne daß das vorgenannte Material bei der Abgabe hierzu bestimmt war, oder
- 2.
- eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermehrung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen, das Sorten der Art, der die Sorte zugehört, nicht schützt; dies gilt nicht, wenn das ausgeführte Material zum Anbau bestimmt ist.
§ 10c Ruhen des Sortenschutzes Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.
§ 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf natürliche und juristische Personen
oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfüllen, übertragbar.
(2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegenstand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nutzungsrechte sein.
(3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Beschränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt, kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht werden.
§ 12 Zwangsnutzungsrecht (1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Interesse geboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen erteilen, wenn der Sortenschutzinhaber kein oder kein genügendes Nutzungsrecht einräumt. Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des Zwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine erneute Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der Antrag kann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden; er kann nur darauf gestützt werden, daß sich die für die Festsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheblich geändert haben.
(3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll das Bundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände hören.
(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt worden, so kann der Sortenschutzinhaber von der zuständigen Behörde Auskunft darüber verlangen,