1.
wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte die Anerkennung von Saatgut beantragt hat,
2.
welche Größe der Vermehrungsflächen in dem Antrag auf Anerkennung angegeben worden ist,
3.
welches Gewicht oder welche Stückzahl für die Partien angegeben worden ist.
§ 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen (1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen.
(2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen einräumt.
(3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass
1.
er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu erhalten,
2.
die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.
(4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 13 Dauer des Sortenschutzes Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
§ 14 Verwendung der Sortenbezeichnung (1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf, außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.
(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder einer Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet werden.
§ 15 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu
1.
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,
2.
Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und