§ 13 SortSchG - Dauer des Sortenschutzes
§ 13 Dauer des Sortenschutzes Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
Diskussion zu § 13 SortSchG
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13.08.2025 22:23