(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über - 1.
Sortenschutzanträge,
- 2.
Einwendungen nach § 25,
- 3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
- 4.
(weggefallen)
- 5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
- 6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.