§ 21 Förmliches VerwaltungsverfahrenAuf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Diskussion zu § 21 SortSchG
LX
05.08.2025 18:54
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