§ 21 SortSchG - Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 21 Förmliches Verwaltungsverfahren Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.