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§ 21 SortSchG - Förmliches Verwaltungsverfahren
Stand 12.07.2021
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§ 21 Förmliches Verwaltungsverfahren
Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.