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§ 35 SortSchG - Rechtsbeschwerde
Stand 12.07.2021
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§ 35 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.