§ 5 SortSchG - Beständigkeit
§ 5 Beständigkeit Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.
Diskussion zu § 5 SortSchG
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16.07.2025 22:22