§ 3 EinhV - Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten
§ 3 Zusätzliche Verwendung nicht gesetzlicher Einheiten Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.