§ 15 BSAVfV - Verkehr mit anderen Stellen
§ 15 Verkehr mit anderen Stellen Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.