§ 9 Anbau- und MarktbedeutungZur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Diskussion zu § 9 BSAVfV
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23.06.2025 23:46
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