Saatgutaufzeichnungsverordnung
Eingangsformel Auf Grund des § 27 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 (1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:
- 1.
- der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
- 2.
- der Lieferant;
- 3.
- der Tag des Ausgangs;
- 4.
- der Empfänger oder der Verbleib;
- 5.
- das Gewicht oder bei
- a)
- nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
- b)
- Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
- c)
- Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
- d)
- Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
- 6.
- die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
- 7.
- bei
- a)
- anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
- b)
- Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
- c)
- Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
- d)
- Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
- e)
- Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
- f)
- Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
- g)
- Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
- h)
- Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
- 8.
- im Falle der Bearbeitung von Saatgut
- a)
- das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
- b)
- durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
- c)
- die Wiederverschließungsnummer;
- 9.
- im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
- a)
- jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
- b)
- das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
- c)
- die Mischungsnummer,
- d)
- der Verwendungszweck;
- 10.
- im Falle der Herstellung von Kleinpackungen