Saatgutaufzeichnungsverordnung

Eingangsformel Auf Grund des § 27 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 (1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeichnungen zu machen, denen zu entnehmen sind:
1.
der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder seine Verfügungsgewalt gelangt ist;
2.
der Lieferant;
3.
der Tag des Ausgangs;
4.
der Empfänger oder der Verbleib;
5.
das Gewicht oder bei
a)
nach Stückzahl abgepackten Packungen oder Behältnissen die Anzahl der Packungen oder Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stückzahl,
b)
Kleinpackungen die Anzahl der Packungen sowie ihre Füllmenge,
c)
Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und ihre Stückzahl,
d)
Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl;
6.
die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei Saatgutmischungen statt dessen der Verwendungszweck;
7.
bei
a)
anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackungen - die Anerkennungsnummer,
b)
Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnummer,
c)
Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - die Bezugsnummer,
d)
Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Zulassungsnummer,
e)
Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die Partienummer,
f)
Saatgut, das entsprechend den Regeln eines OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Referenznummer,
g)
Saatgutmischungen - außer in Kleinpackungen - die Mischungsnummer,
h)
Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,
8.
im Falle der Bearbeitung von Saatgut
a)
das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Nummer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend,
b)
durch Pillierung, Granulierung oder Inkrustierung oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der Behandlung und das ungefähre Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht,
c)
die Wiederverschließungsnummer;
9.
im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
a)
jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kategorie und, außer bei Handelssaatgut und Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulassungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder Mischungsnummer,
b)
das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in vom Hundert des Gewichtes,
c)
die Mischungsnummer,
d)
der Verwendungszweck;
10.
im Falle der Herstellung von Kleinpackungen