der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der in Satz 1 genannten Rechtsakte, nach denen bei Saatgut, das als Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt werden soll, der Pflanzenpass mit dem amtlichen Etikett kombiniert wird.
(2) Bei anerkanntem Saatgut wird der Pflanzenpass durch die zuständige Behörde ausgestellt und nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte mit dem amtlichen Etikett zu einem gemeinsamen Etikett zusammengefasst. Das gemeinsame Etikett enthält die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben.
(3) Bei Standardsaatgut erstellt der von der zuständigen Behörde nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 ermächtigte und bei der zuständigen Behörde nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 registrierte Unternehmer den Pflanzenpass selbst. Der Pflanzenpass, der die nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben enthält, ist nach den Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsakte bei Standardsaatgut deutlich getrennt vom Saatgutetikett anzubringen, wobei Pflanzenpass und Saatgutetikett auf einem gemeinsamen Träger aufgedruckt werden können.
§ 31 Einleger Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
1.
bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
2.
bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
3.
bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6,
4.
bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung.
Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdrucketikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung (1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
1.
auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
2.
auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder
3.
auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.
(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des