Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
2.
Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
3.
Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;
3a.
Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;
3b.
bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);
3c.
Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);
4.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a)Basissaatgutweiß,
b)Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generationblau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,
c)Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generationrot,
d)Standardsaatgutdunkelgelb,
e)Handelssaatgutbraun,
f)Vorstufensaatgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
g)Saatgutmischungengrün,
h)Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzesorange;
5.
Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;
5a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG,