§ 2 SaatV - Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
2.
Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;
3.
Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;
3a.
Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;
3b.
bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);
3c.
Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);
4.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a)Basissaatgutweiß,
b)Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generationblau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,
c)Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generationrot,
d)Standardsaatgutdunkelgelb,
e)Handelssaatgutbraun,
f)Vorstufensaatgutweiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,
g)Saatgutmischungengrün,
h)Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzesorange;
5.
Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;
5a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABL. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
6.
OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
a)
für die sortenmäßige Zertifizierung von
aa)
Gräser- und Leguminosensaatgut,
bb)
Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,
cc)
Getreidesaatgut,
dd)
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,
ee)
Maissaatgut,
ff)
Sorghumsaatgut,
b)
für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;
7.
Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind;
8.
CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility).