- oberen Rand mit der Nummer 1, die ausweist, dass die Säcke ihre ursprüngliche Größe bewahrt haben,
- 7.
- bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füllöffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbstklebesystem oder Selbstschweißsystem, das die Füllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird, oder
- 8.
- bei Packungen mit Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten eine Füllvorrichtung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes geschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung mindestens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite hat und die Packung keine sonstige Öffnung hat:
- a)
- Getreidearten,
- b)
- Weiße Lupine,
- c)
- Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine,
- d)
- Gelbe Lupine,
- e)
- Futtererbse,
- f)
- Ackerbohne,
- g)
- Pannonische Wicke,
- h)
- Saatwicke,
- i)
- Zottelwicke,
- j)
- Sojabohne und
- k)
- Sonnenblume.
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines
Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
- 1.
- an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Verschluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des Verschlusses nicht unbrauchbar wird;
- 2.
- bei einer maschinell zugenähten Packung von einer Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist.
§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und
Verschlusssicherungen Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
- 1.
- das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
- 2.
- die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
- 3.
- das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
- 4.
- die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.
§ 36 Verpacken nach Probenahme Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.