soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.
§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb (1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
- 1.
- die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;
- 2.
- der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;
- 3.
- nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und
- 4.
- in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut
- a)
- nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,
- b)
- nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
- c)
- einer Sorte nur für einen Vertragspartner
erzeugt wird.
- 1.
- Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
- 2.
- Kohlrübe und Futterkohl,
- 3.
- Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,
- 4.
- Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
- 1.
- Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,
- 2.
- Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
- 1.
- bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,
- 2.
- bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,
- 3.
- bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren