§ 17 SaatV - Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.