§ 17 SaatV - Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
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§ 17 Verfahren für die Nachprüfung durch AnbauDie Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.