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§ 19 SaatV - Gestattung des Inverkehrbringens
Stand 15.06.2021
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§ 19 Gestattung des Inverkehrbringens
Standardsaatgut von Gemüsearten darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein.