§ 18 Verzicht Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unternehmensgegenstand (§ 2 Abs. 2 Satz 1) ändert oder in der Satzung oder in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister eingetragen wird.
§ 19 Erneuter Antrag auf Anerkennung (1) Wird die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erfüllt und, sofern sie nach ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist, sie kein Tochterunternehmen ist und an ihr keine maßgebliche Beteiligung besteht.
(3) (weggefallen)
§ 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" (1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.
(2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.
§ 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
1.
Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
2.
den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
(2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
§ 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht (1) Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Kapitalanteile nach § 7 Abs. 1 Satz 4 zuzurechnen sind.