§ 1 UBGG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Diskussion zu § 1 UBGG
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27.06.2025 00:36