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§ 15a UBGG - Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Stand 25.06.2021
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§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.