§ 15a UBGG - Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
§ 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.