§ 26a UBGG - Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
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§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.
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