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§ 6 UBGG - Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
Stand 25.06.2021
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§ 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 5 berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.