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§ 22 BStatG - Strafvorschrift
Stand 13.07.2021
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§ 22 Strafvorschrift
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.