§ 16 SchwbAV - Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen
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§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte MenschenDie Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.
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