§ 16 SchwbAV - Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen
§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.
Diskussion zu § 16 SchwbAV
LX
15.07.2025 23:43