§ 20 SchwbAV - Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
§ 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.