§ 20 SchwbAV - Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
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§ 20 Hilfen zum Erreichen des ArbeitsplatzesSchwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.
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